Sankt Sebastianus Bruderschaft Rommerskirchen von 1425

Mitglied im Bund der „Historischen Deutschen Schützenbruderschaften“ e. V.

Satzung e.V.

 

$ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: St. Sebastianus Bruderschaft Rommerskirchen von 1425 e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Rommerskirchen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

$ 2 Der Zweck der Bruderschaft (Wesen und Aufgabe)
Die St. Sebastianus Bruderschaft Rommerskirchen von 1425 e.V. – im folgenden „Bruderschaft“ genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen – im folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes.
Die Bruderschaft fühlt sich als Teil der Kirchengemeinde St. Peter zu Rommerskirchen. Getreu dem Wahlspruch des Bundes „für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Bruderschaft zu:

1. Bekenntnis des Glaubens durch
Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens.
d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.
e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
f) Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.

4. Die Bruderschaft widmet sich im Besonderen
a) der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten,
b) dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen,
c) der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen,
d) der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung caritativer Aktionen.

 

$ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige und kirchliche Zwecke, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( AO).
2. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

$ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der Bruderschaft zurichtender schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. Mitglied können Personen christlichen Glaubens werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

 

$ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
1. Der freiwillige Austritt des Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft und des Bundes schädigt. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes zum Ausschluss des Mitgliedes, ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern, und das Mitglied die Möglichkeit, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

$ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder gem. §8 dieser Satzung sind von der Beitragspflicht befreit.

 

$ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Von den Mitgliedern wird die Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitglieder[1]Versammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.
An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
Jedes Mitglied ab dem 24. Lebensjahr hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.

 

$ 8 Ehrenmitglieder
Personen die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

$ 9 Organe der Bruderschaft
Organe der Bruderschaft sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

 

$ 10 Vorstand
Der Vorstand der Bruderschaft besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat.
Die Geschäfte der Bruderschaft werden vom geschäftsführenden Vorstand geführt.
Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes (gesetzlicher Vorstand gem. §26 BGB):
1. der Brudermeister (Vorsitzender)
2. der stellvertretende Brudermeister (stellv. Vorsitzender)
3. der Geschäftsführer
4. der Kassierer
5. der Schriftführer
Je zwei Vorstandsmitglieder vertretenden die Bruderschaft gemeinschaftlich.
Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes (Gesamtvorstand).
1. der geistliche Präses der Pfarrer der kath. Kirchengemeinde St. Peter zu Rommerskirchen oder ein von ihm zu benennender Geistlicher.
2. der Oberst und Adjutant
3. Schießleiter
4. der Schießmeister
5. der Jungschützenmeister
6. der stellvertretende Kassierer
7. der amtierende König / die amtierende Königin
8. der Kronprinz
9. Beisitzende als Vertreter der Ortschaften Eckum, Gill, Rommerskirchen, Sinsteden und Vanikum

 

$ 11 Aufgaben des Vorstandes
Er hat folgende Aufgaben:
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
3. Einberufung einer Mitgliederversammlung
4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
5. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen die vom Brudermeister durch den Schriftführer schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende, anwesend sind.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist in Ausnahmefällen zulässig.

 

$ 12 Amtsdauer des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Alle 2 Jahre wird die Hälfte des Vorstandes neu bzw. wiedergewählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung. Wählbar sind nur Mitglieder der Bruderschaft.

 

$ 13 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung der Bruderschaft findet jeweils im Januar eines Jahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung mit Tagesordnung wird in dem Wochenblatt der Pfarrgemeinde veröffentlicht.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über folgende Punkte:
1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2. die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
3. die Verwendung oder Auflösung des Bruderschaftsvermögens
4. Änderung der Satzung
5. die Wahl von Kassenprüfern
6. die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister (Vorsitzender) oder dessen Stellvertreter geleitet.
Über den Verlauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

$ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

$ 15 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung der Bruderschaft ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

 

$ 16 Beschreibung der Aufgaben
Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.
Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren.
Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen.
Dem Geschäftsführer obliegt die Abwicklung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs.
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
Der Schießmeister. Zum Schießmeister kann nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist. Er organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung.
Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzliche Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

 

$ 17 Kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Bruderschaft in Uniformen/Trachten und mit Fahnen an den Prozessionen teil.

 

$ 18 Schützenbrauchtum
Die Bruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Peter und Paul Fest als öffentliche Veranstaltung und pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Vogelschießen.

 

$ 19 Sportschießen
Die Bruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Bruderschaft gewährt dem Bund die Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

 

$ 20 Auflösung der Bruderschaft
Die Auflösung der Bruderschaft bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Das Vermögen geht bei Auflösung an die Kirchengemeinde St. Peter zu Rommerskirchen mit der Auflage über, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken innerhalb der Gemeinde zugeführt werden. Die Sachwerte sind zu archivieren und einer eventuell neu gegründeten Bruderschaft wieder zur Verfügung zu stellen.

 

$ 21 Streitigkeiten/Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom19.03.2000 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

 

$ 22 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt die Bruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinzweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Bruderschaft grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzordnung KDO per EDV für die Bruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
(4) Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist die Bruderschaft verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer
(sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein Internetgestütztes Programmsystem.
(5) Das einzelne Mitglied kann jeder Zeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschaft s – Homepage erheben bzw. Seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogenen Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage der Bruderschaft entfernt.

 

$ 23 Inkrafttreten